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Blogeinträge (themensortiert)

Thema:

Nachricht des Jahres!

Frankreich: Inzest künftig wieder eine Straftat


Am 27. Januar wurde in Frankreich ein neues Gesetz beschlossen, wonach Inzest wieder ein Verbrechen ist. Vor 200 Jahren hatte man - während der französischen Revolution - dieses Gesetz aus dem Strafkatalog gestrichen. In Frankreich soll es geschätzte zwei Millionen Inzestopfer geben. 




Bislang wurde Inzest in einen Topf mit Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch geworfen. Durch das neue Gesetz sieht das Strafrecht Inzest als eigenständigen Straftatbestand an. Begründet wurde dies mit der Aussage, dass man ein Tabu auch konkret beim Namen nennen muss, wenn man es bekämpfen will. 




Das neue Gesetz definiert Inzest als Vergewaltigung oder sexuellen Missbrauch innerhalb der Familie, eines kleinen Verwandtenkreises oder durch eine andere Person, die rechtmäßig oder de facto die Autorität über das Opfer ausübt. Dazu gehören Eltern, Geschwister und Partner von Familienangehörigen.


Quelle: Telegraph

Nickname 02.02.2010, 22.54 | (0/0) Kommentare | PL

Ein Knoten wird gelöst

Nickname 07.08.2008, 23.02 | (0/0) Kommentare | PL

Eltern können im Normalfall nicht dazu gezwungen werden, Kontakt zu ihren Kindern zu halten. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Fall eines Vaters entschieden, der jeglichen Umgang mit seinem aus einem Seitensprung stammenden Sohn ablehnt.


Kommentar:

Traurig, aber wahr: Elternliebe, also Mutterliebe oder Vaterliebe lassen sich nicht gesetzlich erzwingen.


Es bestätigt sich, dass der glücklichste Start eines Kindes ins Leben das Erwünschtsein ist.


Dies scheint eine Garantie oder zumndest der Schlüssel zum Luxus der Normalität zu sein.


Stuttgart, 1. April
Ulrike M. Dierkes

Nickname 01.04.2008, 11.08 | (0/0) Kommentare | PL

Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung

Berlin, 11. Juli 2007


Kabinett beschließt Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung


Die Feststellung, von wem ein Kind abstammt, wird künftig erheblich erleichtert. Einen Regelungsvorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat das Bundeskabinett in seiner heutigen Sitzung beschlossen.



Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht am 13. Februar 2007 entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt.



Es kann keine Lösung sein, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten sind die persönlichsten Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den Speichel eines Kindes in einem Labor prüfen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar. Auch das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung klar herausgestellt. Deshalb bieten wir jetzt ein einfaches Verfahren an, das aber sicherstellt, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.




Nach geltendem Recht kann die Frage der Abstammung problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn alle Betroffenen einverstanden sind. Sperrt sich allerdings einer der Betroffenen, bleibt nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (§§ 1600 ff. BGB), die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden muss. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann die Abstammung zwar geklärt werden stellt sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater ist, wird damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Es besteht also bislang keine Möglichkeit, in einem Gerichtsverfahren die Abstammung zu klären, ohne juristische Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen. Mit dem neuen Gesetz soll das Verfahren für alle Beteiligten also Vater, Mutter und Kind erleichtert werden.




Bei allem Interesse daran, die Abstammung zu klären, das Kindeswohl muss stets berücksichtigt werden. Häufig wird ein Kind zutiefst verunsichert sein, wenn es erfährt, dass sein rechtlicher Vater nicht der echteVater ist. Das Kind muss daher stabil genug sein, um eine solche Information verkraften zu können. Für Fälle, in denen das nicht gewährleistet ist, sieht unser Gesetzentwurf Härteklauseln vor, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.




Künftig wird es zwei Verfahren geben:


I. Verfahren auf Klärung der Abstammung  

                                

II. Anfechtung der Vaterschaft



I. Anspruch auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n. F.)


Die neue Regelung sieht vor, dass Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung haben. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden. Der Anspruch ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.



Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden. Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.



Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.



II. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1600 ff. BGB n.F.)



1. Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.



2. Modifikationen der Anfechtungsfrist


a. Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch in Zukunft eine Frist von zwei Jahren (§1600b BGB). Die Anfechtungsfrist hat zum Ziel einerseits dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist zu verschaffen, und andererseits die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen zu schützen und nach Fristablauf Rechtssicherheit zu schaffen. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten. Diese Frist soll gehemmt sein, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.



Beispiel:

Das Kind wird im Juni 1998 geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008, dass seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Gemäß § 1600b BGB hat der Ehemann zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen also ab Juni 2008. Lässt der Ehemann die Abstammung zunächst gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter.



Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni 2009 wieder bis Juni 2011.



b. Als Folge des neu geschaffenen Klärungsanspruchs sind häufiger als bisher Fälle denkbar, in denen ein Mann aufgrund eines - legal eingeholten Abstammungsgutachtens sicher weiß, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist, die Anfechtungsfrist aber bereits abgelaufen ist. Um den verschiedenen Interessen der Betroffenen in diesen Konfliktsituationen gerecht zu werden, soll in solchen Fällen ein Neubeginn der Anfechtungsfrist möglich sein. Voraussetzung ist aber, dass die Anfechtung das Wohl des minderjährigen Kindes nicht erheblich beeinträchtigt.



Beispiele:



(1) Der Mann hat bereits seit mehreren Jahren konkrete Zweifel, biologischer Vater des Kindes zu sein. Um dem Kind ein Aufwachsen in der vertrauten Familie zu ermöglichen und die Beziehung zu seiner Frau nicht zu gefährden, lässt er die Zweifel auf sich beruhen. Die Anfechtungsfrist verstreicht. Die Ehe zerbricht trotzdem und der Kontakt zu dem Kind geht verloren. Durch einen Vaterschaftstest im Rahmen eines Klärungsverfahrens gewinnt der Mann Sicherheit, dass er tatsächlich nicht der biologische Vater ist. In einem solchen Fall soll der Vater trotz Fristablauf anfechten können. Nach Kenntnis von dem Abstammungsgutachten bleibt ihm dafür eine Frist von zwei Jahren.




(2) Die Partnerschaft zerbricht nach Ablauf der Anfechtungsfrist. Zwischen dem Mann und dem Kind besteht aber weiterhin eine enge Beziehung. Als die Frau einen neuen Partner findet, fühlt sich der Mann verletzt und will sich rächen. Zudem möchte er das Geld für den Unterhalt sparen. Er ficht seine Vaterschaft an, ohne sich darum zu kümmern, dass das Kind psychisch labil ist. In einem solchen Fall könnte eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls vorliegen, die eine Anfechtung nach Fristablauf ausschließt.



3. Härteklausel zugunsten des Kindes



Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, im Anfechtungsverfahren das Kindeswohl zu wahren. Dies bedeutet darauf zu achten, dass das minderjährige Kind die Anfechtung in der jeweiligen Lebenssituation verkraften kann. In besonderen Härtefällen kann die Anfechtungsmöglichkeit daher zeitweise eingeschränkt werden. Wird die Anfechtungsklage wegen der Härteklausel abgewiesen, ist eine erneute Klage möglich. Die Anfechtungsfrist beginnt in diesem Fall erneut zu laufen.




Beispiel:



Das Kind ist sehr krank. Der Verlust des rechtlichen Vaters wäre zusätzlich eine große Belastung. In einem solchen Fall kann die Anfechtungsklage aufgrund der Härteklausel abgewiesen werden. Nach Rechtskraft des Urteils kann der Vater innerhalb von zwei Jahren (§ 1600b BGB) erneut Anfechtungsklage erheben.



Der Gesetzentwurf ist heute vom Kabinett beschlossen worden und wird jetzt in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Ziel ist es, eine Neuregelung bis zum 31. März 2008 in Kraft zu setzen. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, binnen dieser Frist ein vereinfachtes Verfahren zur Klärung der Abstammung zu schaffen.



Dokumente



RegE_Vaterschaftsfeststellung.pdf



Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz



Nickname 11.07.2007, 13.46 | (0/0) Kommentare | PL

Erzeuger muss zahlen

"KUCKUCKSKIND"

Erzeuger muss zahlen

Ein Ehemann kann für ein "Kuckuckskind" vom tatsächlichen Erzeuger nachträglich seine Unterhaltszahlungen zurückfordern, so das OLG Schleswig. Dabei spielt es keine Rolle, ob der "Scheinvater" sich irrtümlich für den leiblichen Vater hielt oder ob er Umstände der Zeugung durch den anderen kannte. (Az. 13 UF 157/05). (dpa)

Nickname 13.04.2007, 19.12 | (0/0) Kommentare | PL

Abtreibung nach Inzest?

Frage an Inzestkinder:


Abtreiben oder Austragen?


Im Jahr 2005 wurden in Deutschland 97% der Abtreibungen auf Ersuchen der Frau nach der vom Gesetz vorgeschriebenen Beratung vorgenommen, 3% auf Grund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation (Vergewaltigung, Inzest). Rund 78% der Eingriffe wurden in gynäkologischen Praxen ambulant durchgeführt.


Quelle und ganzer Artikel:
http://www.svss-uspda.ch/de/facts/deutschland.htm


Entgegen der bisherigen kirchlichen Linie hat sich der Vorsitzende der Polnischen Bischofskonferenz für schärfere Abtreibungsgesetze in seinem Land ausgesprochen. Das Recht auf Leben und die Notwendigkeit seines Schutzes müssten durch eindeutige Vorschriften in der Verfassung garantiert werden...In Polen gilt eines der strengsten Abtreibungsgesetze Europas. Ein Schwangerschaftsabbruch ist nur in drei Fällen möglich: bei Gefahr für das Leben der Mutter, nach Inzest oder Vergewaltigung sowie bei schweren Missbildungen oder Gesundheitsschäden des Kindes.


Quelle und ganzer Artikel:
http://www.oecumene.radiovaticana.org/ted/Articolo.asp?c=102276


Diskussionsbeiträge bitte an
Melina.eV@t-online.de


Vielen Dank für alle Diskussionsbeiträge und Rückmeldungen auf diese Frage.
Die Frage, was wäre, wenn es mich oder uns nicht gäbe, wenn oder weil wir abgetrieben worden wären oder würden, rührt mich, an mein Ich. Mit Sicherheit gäbe es mich nicht, wenn die Schwangerschaft rechtzeitig entdeckt worden wäre. So aber gibt es mich. Obwohl jeder Tag ein neuer Kampf um die Existenz und um das seelische Überleben ist, fände ich es schade, wenn es mich nicht gäbe. Schade, dass ich meine Mutter nicht unter schöneren Bedingungen kennenlernen konnte. Und ich hätte all die vielen anderen Inzestkinder nie kennenlernen können. Eine einsame Geschichte, finde ich. Viele haben niemanden, obwohl sie von Vielen umgeben sind. Viele wollen nicht verstehen, weil sie überfordert sind. So kämpft jeder für sich allein, steht mit vielen Nöten und Sorgen alleine, allein gelassen. Aber genau aus diesem Grunde finde ich es gut, dass es so viele Überlebende gibt. So haben wir uns selbst! Und die Anderen, die auch so da sind. Mit den gleichen Fragen an das Leben, Sorgen und Nöten.


viele Grüße
Ulrike M. Dierkes
 


Liebe Ulrike
Ich finde es nicht gut wenn Abtreibung nach Inzest oder Vergewaltigung straffrei bleibt. Ich hatte meinen Sohn nicht abtreiben können.

Viele Grüße
Marie



Hallo Ulrike,

danke für die Anfrage!

Eigentlich heißt es ja, Du sollt nicht töten.

Persönlich denke ich oft anders. Wenn ich nicht leben würde, wäre mir sehr viel Leid erspart geblieben. Übrigens sagt mir meine innere Stimme, dass man versuchte, mich abzutreiben. Denn ich glaube meine Mutter war damals bei einer Engelmacherin ( bin mir nicht sicher ob der Name, Bezeichnung richtig ist) .

Zu mir: Ich weiß bis heute noch nicht ob meine Vermutung richtig ist. Meine Großmutter ist im Juli gestorben. Also wieder einer weniger, der das Geheimnis kennt. Dann die Adoption! Übrigens, 2001 machten die Müllwagen in Essen Werbung auf den Fahrzeugen für Babyklappen. Diese Werbung kam bei mir und anderen Adoptierten gut an.


Deswegen denke ich immer, wenn ich von toten Kindern höre: Sie brauchen sich nicht lebenslang zu plagen. Der Herr hatte Einsicht mit ihnen. Leider darf ich meine persönliche Meinung nicht kundtun. Bei Dir ist es das erste Mal.

Wünsche noch einen schönen Sonntag

Liebe Grüße

Annelie



Es wundert mich nicht, dass die Kirche über solche Themen diskutiert, denn meiner Meinung nach läßt sich die Kirche vom Staat viel zu viel gefallen. Mein Eindruck ist, dass der Staat die Kirche im Würgegriff hat, denn sie ist ja vom Geld her abhängig vom Staat. Aus "Barmherzigkeit" kann ich mir vorstellen, dass sie dies erlauben wird, wenn man sich so ansieht, was mit den Kindern alles passiert. Andererseits wird damit wieder für die Täter eine Tür geöffnet, ihre Opfer zur Abtreibung zu nötigen. Der Staat muss doch andere Wege finden, wie er mit diesem Problem umgeht, wenn man die Opfer nicht mehr in die Psychiatrie einliefern und abstellen kann. Wenn die Opfer abtreiben dürfen, dann braucht man auch den Täter nicht mehr bestrafen. Und bestrafen will man sie nicht, weil bei ihnen
nichts zu holen ist. Ist dir bekannt,was ein Pfarrer an Pension bekommt?? Er wird sich hüten, sich mit dem Staat anzulegen, sonst würde er bald bemerken, wo man ihm schaden kann!! Du kannst überlegen, wie Du willst, überall, wo finanzielle Interessen dahinter stecken, wird Hilfe blockiert.


Viele Grüße

Margret



Das finde ich gelinde gesagt zum Kotzen. Denn ich wäre, wenn ich abgetrieben worden wäre, nicht hier und hätte meine Frau nicht kennen gelernt.
Gruß
Daniel


 

Erstmal vielen Dank für den Diskussions-Anstoß. Wir sagen, die Abtreibung sollte straffrei möglich sein, wenn es die Frau möchte. Zwar gibt es noch die Möglichkeit, das Kind zur Adoption frei zu geben, aber jede Mutter sollte das Für und Wider ohne Druck von Außen abwägen und eine Entscheidung treffen können. Auf jeden Fall sollte sie sich nicht unter Druck und Zwang von Außenstehenden für das Kind entscheiden, was dann zusätzlich zu allen bekannten und genannten Schäden auch noch zu einer Hassliebe führt, wie das bei ungewünschten Kindern oft der Fall ist. Nicht nur bei Inzestkindern. Denn Mutter und Vater ist man lebenslänglich und nicht nur, wenn und so lange es einem gefällt.


viele Grüße
K.R.



Nickname 05.11.2006, 09.30 | (1/1) Kommentare (RSS) | PL

Inzestkinder und Entschädigung

Nickname 03.09.2006, 23.11 | (0/0) Kommentare | PL

typisch ich-bezogener Inzest

Landgericht Stendal

Fünf Jahre für sexuelle Nötigung der Stieftochter

Von Wolfgang Biermann

Stendal. Zu fünf Jahren Haft wurde gestern am Stendaler Landgericht Hartmut W. aus einem Ort bei Havelberg ( Landkreis Stendal ) wegen schwerer sexueller Nötigung seiner minderjährigen Stieftochter verurteilt. Angeklagt war er in 32 Punkten, unter anderem wegen Vollzugs des Geschlechtsverkehrs. Noch schlimmer : Der geständige Täter bot die heute 18-J ährige im Laufe des neun Jahre andauernden Miss brauchs anderen Männern an. So musste das Mädchen gleichzeitig mit dem Stiefvater und mehreren Männern verschiedene sexuelle Prak tiken ausführen. Das Gericht blieb damit acht Monate unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung hatte hingegen auf vier Jahre Haft plädiert. Noch nie zuvor sei ihr eine derart " perfide Vorgehensweise " untergekommen, empörte sich die Staatsanwaltschaft. Auch Gerhard Henss sprach als Vorsitzender Richter von einer " über viele Jahre hinweg gesteigerten, ungewöhnlichen Tatintensität ".

Das Gericht hielt W. allerdings zugute, dass er schon in seiner polizeilichen Vernehmung ein ingesamt 100 Seiten umfassendes Geständnis abgelegt habe. Um sie gefügig zu machen, hatte W. seiner Stieftochter gedroht, dass bei seiner Inhaftierung der Familie der Ernährer fehlen und damit der finanzielle Ruin drohen würde. Ein Gutachter hatte von " typisch ich-bezogenem Inzest " gesprochen. Der Verurteilte hatte es Liebe genannt. Das Mädchen sagte aus, nur Ekel und Abscheu empfunden zu haben. Nach deutschem Recht nicht strafbar ist jedoch der dreimalige Versuch des Mannes, mit seiner Stieftochter Tierpornos mit Stafford-Bullterriern zu drehen.

Quelle:/ganzer Artikel:
http://www.volksstimme.de/vsm/nachrichten/sachsen_anhalt/?
sid=287811b8a498fdb74c81ece07e433dad&em_cnt=78888

Nickname 29.04.2006, 14.47 | (0/0) Kommentare | PL

Entschädigung für Inzestkinder

Es stand im

URTEIL


Entschädigung für behindertes Inzest-Kind

Dass S. kein Einzelfall ist, ist sicher. Wie viele Kinder jedoch jedes Jahr in Deutschland von sexuell missbrauchten Frauen geboren werden, weiß niemand genau. »Die Dunkelziffer ist enorm hoch«, sagt Ulrike M. Dierkes, Gründerin und Vorsitzende des Vereins »M.E.L.I.N.A.« in Stuttgart, der sich um Hilfe für Inzest-Kinder bemüht. Mehr als 100.000 Mädchen würden jedes Jahr von ihren Angehörigen missbraucht, sagt Dierkes. Aber natürlich setzten Väter, die ihre minderjährigen Töchter geschwängert haben, alles daran, die Tat zu vertuschen - und könnten meist auf das Schweigen von Familie und Nachbarschaft hoffen.

»Wenigstens ein Ansatz«
Auch die Inzest-Kinder selbst meldeten sich aus Angst vor sozialer Ächtung nur selten zu Wort, so die Vereinsvorsitzende. »Das ist eine Minderheit im Schatten der Gesellschaft, die bislang immer durchs Netz gefallen ist.« Wie viel das Urteil des Bundessozialgerichts daran ändern wird, vermag sie nicht einzuschätzen. »Aber es ist wenigstens ein Ansatz, an dem man weiter arbeiten kann.«

Joachim F. Tornau, dpa


Nickname 17.04.2002, 17.45 | (0/0) Kommentare | PL

Inzest-Auswirkungen-Urteile

Nickname 17.04.2002, 06.57 | (0/0) Kommentare | PL

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    Kategorie "Soziales Leben"