Ausgewählter Beitrag
Im Streit um Regressansprüche für unberechtigte Unterhaltszahlungen kann eine Mutter durch Zwangsgeld und auch per Haftbefehl gezwungen werden, Auskunft über den tatsächlichen Vater ihres Kindes zu geben. Im Extremfall kann dies Zwangshaft für die Mutter bedeuten. Das Persönlichkeitsrecht der Mutter wiege nicht schwerer als das Recht des Scheinvaters, seinen Unterhalt vom Erzeuger zurückzufordern, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Im konkreten Fall hatte der vermeintliche Vater eines heute 18-Jährigen jahrelang Unterhalt für seinen angeblichen Nachwuchs gezahlt. Da inzwischen rechtskräftig feststeht, dass er nicht der biologische Vater ist, geschah dies zu Unrecht. Um Regressansprüche gegen den wahren Erzeuger geltend machen zu können, verlangte er Auskunft von der Mutter des Kindes. Als diese die Auskunft verweigerte, verhängte das Landgericht Gera im November 2005 ein Zwangsgeld von 1000 Euro, ersatzweise zehn Tage Zwangshaft.
Der BGH wurde angerufen, nachdem das Oberlandesgericht Jena die Zwangshaft mit der Begründung abgelehnt hatte, dass damit die Grundrechte der Mutter in verfassungswidriger Weise verletzt würden. Das Karlsruher Gericht hob diese Entscheidung in letzter Instanz auf. Es sieht die Voraussetzungen für eine Zwangshaft als gegeben an, weil damit ein rechtskräftiges Urteil vollstreckt werde. Zwar schütze das Persönlichkeitsrecht grundsätzlich vor einer Offenlegung des Intimlebens. In diesem Fall haben laut BGH jedoch die Interessen des falschen Vaters Vorrang, der beim wirklichen Erzeuger des Sohnes Regress für den jahrelang zu Unrecht gezahlten Unterhalt nehmen will. Die Frau, die den "Scheinvater" in diese Situation gebracht habe, müsse an der Beseitigung dieser Nachteile mitwirken.
(Aktenzeichen: I ZB 87/06)
Ein längst überfälliges Urteil sorgt hoffentlich endlich für Klarheit und Klärung und hilft der Wahrheit auf die Sprünge!
Immer wieder stießen wir während unserer Arbeit und Begegnung mit Inzestkindern vor ein schier unlösbares Problem:
Viele Inzestopfer, die Mutter eines Inzestkindes geworden waren, verweigerten Angaben zur Aufdeckung und zum Verlauf des an ihnen verübten Verbrechens.
Sie verweigerten auch gegenüber ihren Inzestkindern Angaben zum wahren Vater.
Statt sich selber zu schützen, behinderten sie damit nicht nur die Aufklärung eines Verbrechens, trugen zur Verjährung bei und schützten somit obendrein einen Verbrecher, der dadurch straffrei ausging.
Gleichzeitig behinderten oder verwirkten solche Frauen mit ihrem Schweigen sogar die Identitäts- und Wahrheitsfindung ihrer Inzestkinder, deren psychisches Überleben von der Wahrheit abhängt. Diese Inzestkinder kamen erstens mit der Aufarbeitung nicht weiter, konnten ihre Lebensgeschichte nicht wirklich abschließen, und hatten vor allem keine Rechtsgrundlage vor Gerichten, weil sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Aussage ihrer Mutter erstens über den wahren Kindesvater und zweitens über die Tatsache gebraucht hätten, ob der Geschlechtsverkehr freiwillig oder unter dem Zwang eines Täters vollzogen worden sei.
Inzestkinder standen als letztes und schwächste Glied, noch dazu als Minderheit im Schatten der Gesellschaft von allen im Stich gelassen im Regen!
Denn um ihre Rechte wahrnehmen zu können, brauchten sie die Aussage oder das Mitwirken ihrer Mütter.
Es ist ein Urteil, durch das ein Knoten gelöst werden könnte.
Stuttgart, 7. August 2008
Ulrike M. Dierkes
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