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Inzestkinder und Entschädigung



Anspruch auf Entschädigung für Inzestkinder

KASSEL (mwo). Kinder, die aus einer inzestuösen Vergewaltigung hervorgehen und deshalb behindert sind, haben Anspruch auf Opferentschädigung. Mit diesem Grundsatzurteil weitete gestern das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die Entschädigungsregelungen aus.

Der Gesetzgeber habe übersehen, daß es auch Gewaltopfer geben könne, die noch gar nicht gezeugt sind, erklärte das BSG zur Begründung.

Geklagt hatte eine schwerstbehinderte 22jährige Frau. Deren Mutter war von ihrem Vater mißbraucht worden. Nach einem Gutachten gehen die Behinderungen der Tochter auf den Inzest zurück. Dagegen hatte das Sozialgericht Schwerin nicht ausdrücklich festgestellt, daß die 22jährige bei einem "rechtswidrigen Angriff" gezeugt wurde. Um dies zu prüfen, verwies das BSG den Streit an das Sozialgericht zurück.

Urteil des Bundessozialgerichts, Aktenzeichen: B 9 VG 1/01 R

Quelle: Ärzte Zeitung, 17.04.2002



Mein Kommentar:

Liest sich auf den ersten Blick wie eine längst überfällige Verbesserung, ist aber auf den zweiten Blick leider nur Augenwischerei.

Besser und richtiger hätte es lauten müssen: "Kinder, die aus einer (inzestuösen) Vergewaltigung hervorgehen, haben grundsätzlich Anspruch auf Opferentschädigung, egal ob man ihnen ihre erlittenen körperlichen und seelischen Verletzungen oder Schäden ansieht."

Denn Behinderte haben ohnehin einen Anspruch auf Hilfe, ganz gleich wodurch sie behindert sind.

So aber entsteht eine weitere Klassifizierung, dieses Mal auch noch innerhalb einer ohnehin schon benachteiligten Minderheit im Schatten der Gesellschaft. Nämlich "die mit" und "die ohne" nachweisbare oder sichtbare Behinderung.

Literaturtipp:
Prof. Dr. Gerhard Amendt
"Das Leben unerwünschter Kinder"
ISBN 9-783596-110797
Sachbuch, Fischer Verlag, ca. 18,90 €


Klappentext:
Kinder, die von ihren Eltern nicht erwünscht sind, haben häufig ein bedrückendes Schicksal. Der grundlegende emotionale Mangel in der Eltern-Kind-Beziehung schlägt sich in vielen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen nieder. Die Glücksfähigkeit ist ein Leben lang eingeschränkt. Unerwünscht sein spielt auch beim Kindesmissbrauch und bei elterlicher Gewalt eine entscheidende Rolle.


So aber wurde eine große Chance verwirkt. Nämlich ein Zeichen zu setzen, bestehende Gesetze nicht wieder einer juristischen Auslegbarkeit oder dem Zufall zu überlassen, sondern diese auch menschlich umzusetzen!!


So aber bleibt die Feststellung:


  • Wunschkinder werden von Mutter und Vater geliebt
  • Nichteheliche Kinder haben immerhin das Gleichstellungsgesetz
  • Inzestkinder haben weder Elternliebe, noch werden sie geliebt, sie leben gefährlich, sind prädestiniert, erneut Opfer (sexueller) Gewalt zu werden, kein Gleichstellungsgesetz kümmert sich um ihre Menschenrechte, sie kommen einfach nicht vor, es sei denn, irgendeine körperliche Behinderung rückt sie optisch in den Mittelpunkt des Interesses und sei es nur, um sie erneut auszugrenzen.



(Ulrike M. Dierkes, 2006)






Nickname 03.09.2006, 23.11

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