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Thema: Gesetz & Recht
Nachricht des Jahres!
Frankreich: Inzest künftig wieder eine Straftat
Am 27. Januar wurde in Frankreich ein neues Gesetz beschlossen, wonach Inzest wieder ein Verbrechen ist. Vor 200 Jahren hatte man - während der französischen Revolution - dieses Gesetz aus dem Strafkatalog gestrichen. In Frankreich soll es geschätzte zwei Millionen Inzestopfer geben.
Bislang
wurde Inzest in einen Topf mit Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch
geworfen. Durch das neue Gesetz sieht das Strafrecht Inzest als
eigenständigen Straftatbestand an. Begründet wurde dies mit der
Aussage, dass man ein Tabu auch konkret beim Namen nennen muss, wenn
man es bekämpfen will.
Das
neue Gesetz definiert Inzest als Vergewaltigung oder sexuellen
Missbrauch innerhalb der Familie, eines kleinen Verwandtenkreises oder
durch eine andere Person, die rechtmäßig oder de facto die Autorität
über das Opfer ausübt. Dazu gehören Eltern, Geschwister und Partner von
Familienangehörigen.
Quelle: Telegraph
02.02.2010, 22.54 | (0/0) Kommentare | TB | PL
Ein Knoten wird gelöst
BGH-Urteil im Streit über Auskunftspflicht
Zwangshaft für verschwiegene Mütter
Im Streit um Regressansprüche für unberechtigte Unterhaltszahlungen kann eine Mutter durch Zwangsgeld und auch per Haftbefehl gezwungen werden, Auskunft über den tatsächlichen Vater ihres Kindes zu geben. Im Extremfall kann dies Zwangshaft für die Mutter bedeuten. Das Persönlichkeitsrecht der Mutter wiege nicht schwerer als das Recht des Scheinvaters, seinen Unterhalt vom Erzeuger zurückzufordern, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
"Scheinvater" zahlte jahrelang zu Unrecht Unterhalt
Im konkreten Fall hatte der vermeintliche Vater eines heute 18-Jährigen jahrelang Unterhalt für seinen angeblichen Nachwuchs gezahlt. Da inzwischen rechtskräftig feststeht, dass er nicht der biologische Vater ist, geschah dies zu Unrecht. Um Regressansprüche gegen den wahren Erzeuger geltend machen zu können, verlangte er Auskunft von der Mutter des Kindes. Als diese die Auskunft verweigerte, verhängte das Landgericht Gera im November 2005 ein Zwangsgeld von 1000 Euro, ersatzweise zehn Tage Zwangshaft.
Persönlichkeitsrecht contra Regressanspruch
Der BGH wurde angerufen, nachdem das Oberlandesgericht Jena die Zwangshaft mit der Begründung abgelehnt hatte, dass damit die Grundrechte der Mutter in verfassungswidriger Weise verletzt würden. Das Karlsruher Gericht hob diese Entscheidung in letzter Instanz auf. Es sieht die Voraussetzungen für eine Zwangshaft als gegeben an, weil damit ein rechtskräftiges Urteil vollstreckt werde. Zwar schütze das Persönlichkeitsrecht grundsätzlich vor einer Offenlegung des Intimlebens. In diesem Fall haben laut BGH jedoch die Interessen des falschen Vaters Vorrang, der beim wirklichen Erzeuger des Sohnes Regress für den jahrelang zu Unrecht gezahlten Unterhalt nehmen will. Die Frau, die den "Scheinvater" in diese Situation gebracht habe, müsse an der Beseitigung dieser Nachteile mitwirken.
(Aktenzeichen: I ZB 87/06)
Kommentar:
Ein längst überfälliges Urteil sorgt hoffentlich endlich für Klarheit und Klärung und hilft der Wahrheit auf die Sprünge!
Immer wieder stießen wir während unserer Arbeit und Begegnung mit Inzestkindern vor ein schier unlösbares Problem:
Viele Inzestopfer, die Mutter eines Inzestkindes geworden waren, verweigerten Angaben zur Aufdeckung und zum Verlauf des an ihnen verübten Verbrechens.
Sie verweigerten auch gegenüber ihren Inzestkindern Angaben zum wahren Vater.
Statt sich selber zu schützen, behinderten sie damit nicht nur die Aufklärung eines Verbrechens, trugen zur Verjährung bei und schützten somit obendrein einen Verbrecher, der dadurch straffrei ausging.
Gleichzeitig behinderten oder verwirkten solche Frauen mit ihrem Schweigen sogar die Identitäts- und Wahrheitsfindung ihrer Inzestkinder, deren psychisches Überleben von der Wahrheit abhängt. Diese Inzestkinder kamen erstens mit der Aufarbeitung nicht weiter, konnten ihre Lebensgeschichte nicht wirklich abschließen, und hatten vor allem keine Rechtsgrundlage vor Gerichten, weil sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte die Aussage ihrer Mutter erstens über den wahren Kindesvater und zweitens über die Tatsache gebraucht hätten, ob der Geschlechtsverkehr freiwillig oder unter dem Zwang eines Täters vollzogen worden sei.
Schließlich waren häufig falsche Kindesväter angegeben und in die Geburtsurkunden eingetragen und zahlten fälschlicherweise jahrzehnte lang Alimente für ein Kind, das in Wirklichkeit durch ein Verbrechen durch den eigenen Vater oder Bruder der Frau gezeugt worden war.
Inzestkinder standen als letztes und schwächste Glied, noch dazu als Minderheit im Schatten der Gesellschaft von allen im Stich gelassen im Regen!
Denn um ihre Rechte wahrnehmen zu können, brauchten sie die Aussage oder das Mitwirken ihrer Mütter.
Hoffentlich trägt dieses Urteil nun zur Wahrheitsfindung bei und leitet für alle Beteiligten, also die Mütter selbst, die wahren oder unwahren Kindesväter und die KInder selbst die Wahrheit ein, die jeder so oder so verdient hat.
Es ist ein Urteil, durch das ein Knoten gelöst werden könnte.
Stuttgart, 7. August 2008
Ulrike M. Dierkes
07.08.2008, 23.02 | (0/0) Kommentare | TB | PL
Kommentar:
Traurig, aber wahr: Elternliebe, also Mutterliebe oder Vaterliebe lassen sich nicht gesetzlich erzwingen.
Es bestätigt sich, dass der glücklichste Start eines Kindes ins Leben das Erwünschtsein ist.
Dies scheint eine Garantie oder zumndest der Schlüssel zum Luxus der Normalität zu sein.
Stuttgart, 1. April
Ulrike M. Dierkes
01.04.2008, 11.08 | (0/0) Kommentare | TB | PL
Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung
Berlin, 11. Juli 2007
Kabinett beschließt Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung
Die Feststellung, von wem ein Kind abstammt, wird künftig erheblich erleichtert. Einen Regelungsvorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat das Bundeskabinett in seiner heutigen Sitzung beschlossen.
Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht am 13. Februar 2007 entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt.
Es kann keine Lösung sein, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten sind die persönlichsten Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den Speichel eines Kindes in einem Labor prüfen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar. Auch das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung klar herausgestellt. Deshalb bieten wir jetzt ein einfaches Verfahren an, das aber sicherstellt, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Nach geltendem Recht kann die Frage der Abstammung problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn alle Betroffenen einverstanden sind. Sperrt sich allerdings einer der Betroffenen, bleibt nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (§§ 1600 ff. BGB), die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden muss. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann die Abstammung zwar geklärt werden stellt sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater ist, wird damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Es besteht also bislang keine Möglichkeit, in einem Gerichtsverfahren die Abstammung zu klären, ohne juristische Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen. Mit dem neuen Gesetz soll das Verfahren für alle Beteiligten also Vater, Mutter und Kind erleichtert werden.
Bei allem Interesse daran, die Abstammung zu klären, das Kindeswohl muss stets berücksichtigt werden. Häufig wird ein Kind zutiefst verunsichert sein, wenn es erfährt, dass sein rechtlicher Vater nicht der echteVater ist. Das Kind muss daher stabil genug sein, um eine solche Information verkraften zu können. Für Fälle, in denen das nicht gewährleistet ist, sieht unser Gesetzentwurf Härteklauseln vor, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Künftig wird es zwei Verfahren geben:
I. Verfahren auf Klärung der Abstammung
II. Anfechtung der Vaterschaft
I. Anspruch auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n. F.)
Die neue Regelung sieht vor, dass Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung haben. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden. Der Anspruch ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.
Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden. Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.
Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.
II. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1600 ff. BGB n.F.)
1. Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.
2. Modifikationen der Anfechtungsfrist
a. Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch in Zukunft eine Frist von zwei Jahren (§1600b BGB). Die Anfechtungsfrist hat zum Ziel einerseits dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist zu verschaffen, und andererseits die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen zu schützen und nach Fristablauf Rechtssicherheit zu schaffen. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten. Diese Frist soll gehemmt sein, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.
Beispiel:
Das Kind wird im Juni 1998 geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008, dass seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Gemäß § 1600b BGB hat der Ehemann zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen also ab Juni 2008. Lässt der Ehemann die Abstammung zunächst gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter.
Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni 2009 wieder bis Juni 2011.
b. Als Folge des neu geschaffenen Klärungsanspruchs sind häufiger als bisher Fälle denkbar, in denen ein Mann aufgrund eines - legal eingeholten Abstammungsgutachtens sicher weiß, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist, die Anfechtungsfrist aber bereits abgelaufen ist. Um den verschiedenen Interessen der Betroffenen in diesen Konfliktsituationen gerecht zu werden, soll in solchen Fällen ein Neubeginn der Anfechtungsfrist möglich sein. Voraussetzung ist aber, dass die Anfechtung das Wohl des minderjährigen Kindes nicht erheblich beeinträchtigt.
Beispiele:
(1) Der Mann hat bereits seit mehreren Jahren konkrete Zweifel, biologischer Vater des Kindes zu sein. Um dem Kind ein Aufwachsen in der vertrauten Familie zu ermöglichen und die Beziehung zu seiner Frau nicht zu gefährden, lässt er die Zweifel auf sich beruhen. Die Anfechtungsfrist verstreicht. Die Ehe zerbricht trotzdem und der Kontakt zu dem Kind geht verloren. Durch einen Vaterschaftstest im Rahmen eines Klärungsverfahrens gewinnt der Mann Sicherheit, dass er tatsächlich nicht der biologische Vater ist. In einem solchen Fall soll der Vater trotz Fristablauf anfechten können. Nach Kenntnis von dem Abstammungsgutachten bleibt ihm dafür eine Frist von zwei Jahren.
(2) Die Partnerschaft zerbricht nach Ablauf der Anfechtungsfrist. Zwischen dem Mann und dem Kind besteht aber weiterhin eine enge Beziehung. Als die Frau einen neuen Partner findet, fühlt sich der Mann verletzt und will sich rächen. Zudem möchte er das Geld für den Unterhalt sparen. Er ficht seine Vaterschaft an, ohne sich darum zu kümmern, dass das Kind psychisch labil ist. In einem solchen Fall könnte eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls vorliegen, die eine Anfechtung nach Fristablauf ausschließt.
3. Härteklausel zugunsten des Kindes
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, im Anfechtungsverfahren das Kindeswohl zu wahren. Dies bedeutet darauf zu achten, dass das minderjährige Kind die Anfechtung in der jeweiligen Lebenssituation verkraften kann. In besonderen Härtefällen kann die Anfechtungsmöglichkeit daher zeitweise eingeschränkt werden. Wird die Anfechtungsklage wegen der Härteklausel abgewiesen, ist eine erneute Klage möglich. Die Anfechtungsfrist beginnt in diesem Fall erneut zu laufen.
Beispiel:
Das Kind ist sehr krank. Der Verlust des rechtlichen Vaters wäre zusätzlich eine große Belastung. In einem solchen Fall kann die Anfechtungsklage aufgrund der Härteklausel abgewiesen werden. Nach Rechtskraft des Urteils kann der Vater innerhalb von zwei Jahren (§ 1600b BGB) erneut Anfechtungsklage erheben.
Der Gesetzentwurf ist heute vom Kabinett beschlossen worden und wird jetzt in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Ziel ist es, eine Neuregelung bis zum 31. März 2008 in Kraft zu setzen. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, binnen dieser Frist ein vereinfachtes Verfahren zur Klärung der Abstammung zu schaffen.
Dokumente
RegE_Vaterschaftsfeststellung.pdf
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
11.07.2007, 13.46 | (0/0) Kommentare | TB | PL
Erzeuger muss zahlen
"KUCKUCKSKIND"
Erzeuger muss zahlen
Ein Ehemann kann für ein "Kuckuckskind" vom tatsächlichen Erzeuger nachträglich seine Unterhaltszahlungen zurückfordern, so das OLG Schleswig. Dabei spielt es keine Rolle, ob der "Scheinvater" sich irrtümlich für den leiblichen Vater hielt oder ob er Umstände der Zeugung durch den anderen kannte. (Az. 13 UF 157/05). (dpa)
13.04.2007, 19.12 | (0/0) Kommentare | TB | PL
Abtreibung nach Inzest?
Frage an Inzestkinder:
Abtreiben oder Austragen?
Im Jahr 2005 wurden in Deutschland 97% der Abtreibungen auf Ersuchen der Frau nach der vom Gesetz vorgeschriebenen Beratung vorgenommen, 3% auf Grund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation (Vergewaltigung, Inzest). Rund 78% der Eingriffe wurden in gynäkologischen Praxen ambulant durchgeführt.
Quelle und ganzer Artikel:
http://www.svss-uspda.ch/de/facts/deutschland.htm
Entgegen der bisherigen kirchlichen Linie hat sich der Vorsitzende der Polnischen Bischofskonferenz für schärfere Abtreibungsgesetze in seinem Land ausgesprochen. Das Recht auf Leben und die Notwendigkeit seines Schutzes müssten durch eindeutige Vorschriften in der Verfassung garantiert werden...In Polen gilt eines der strengsten Abtreibungsgesetze Europas. Ein Schwangerschaftsabbruch ist nur in drei Fällen möglich: bei Gefahr für das Leben der Mutter, nach Inzest oder Vergewaltigung sowie bei schweren Missbildungen oder Gesundheitsschäden des Kindes.
Quelle und ganzer Artikel:
http://www.oecumene.radiovaticana.org/ted/Articolo.asp?c=102276
Diskussionsbeiträge bitte an
Melina.eV@t-online.de
Vielen Dank für alle Diskussionsbeiträge und Rückmeldungen auf diese Frage.
Die Frage, was wäre, wenn es mich oder uns nicht gäbe, wenn oder weil wir abgetrieben worden wären oder würden, rührt mich, an mein Ich. Mit Sicherheit gäbe es mich nicht, wenn die Schwangerschaft rechtzeitig entdeckt worden wäre. So aber gibt es mich. Obwohl jeder Tag ein neuer Kampf um die Existenz und um das seelische Überleben ist, fände ich es schade, wenn es mich nicht gäbe. Schade, dass ich meine Mutter nicht unter schöneren Bedingungen kennenlernen konnte. Und ich hätte all die vielen anderen Inzestkinder nie kennenlernen können. Eine einsame Geschichte, finde ich. Viele haben niemanden, obwohl sie von Vielen umgeben sind. Viele wollen nicht verstehen, weil sie überfordert sind. So kämpft jeder für sich allein, steht mit vielen Nöten und Sorgen alleine, allein gelassen. Aber genau aus diesem Grunde finde ich es gut, dass es so viele Überlebende gibt. So haben wir uns selbst! Und die Anderen, die auch so da sind. Mit den gleichen Fragen an das Leben, Sorgen und Nöten.
viele Grüße
Ulrike M. Dierkes
Liebe Ulrike
Ich finde es nicht gut wenn Abtreibung nach Inzest oder Vergewaltigung straffrei bleibt. Ich hatte meinen Sohn nicht abtreiben können.
Viele Grüße
Marie
Hallo Ulrike,
danke für die Anfrage!
Eigentlich heißt es ja, Du sollt nicht töten.
Persönlich denke ich oft anders. Wenn ich nicht leben würde, wäre mir sehr viel Leid erspart geblieben. Übrigens sagt mir meine innere Stimme, dass man versuchte, mich abzutreiben. Denn ich glaube meine Mutter war damals bei einer Engelmacherin ( bin mir nicht sicher ob der Name, Bezeichnung richtig ist) .
Zu mir: Ich weiß bis heute noch nicht ob meine Vermutung richtig ist. Meine Großmutter ist im Juli gestorben. Also wieder einer weniger, der das Geheimnis kennt. Dann die Adoption! Übrigens, 2001 machten die Müllwagen in Essen Werbung auf den Fahrzeugen für Babyklappen. Diese Werbung kam bei mir und anderen Adoptierten gut an.
Deswegen denke ich immer, wenn ich von toten Kindern höre: Sie brauchen sich nicht lebenslang zu plagen. Der Herr hatte Einsicht mit ihnen. Leider darf ich meine persönliche Meinung nicht kundtun. Bei Dir ist es das erste Mal.
Wünsche noch einen schönen Sonntag
Liebe Grüße
Annelie
Es wundert mich nicht, dass die Kirche über solche Themen diskutiert, denn meiner Meinung nach läßt sich die Kirche vom Staat viel zu viel gefallen. Mein Eindruck ist, dass der Staat die Kirche im Würgegriff hat, denn sie ist ja vom Geld her abhängig vom Staat. Aus "Barmherzigkeit" kann ich mir vorstellen, dass sie dies erlauben wird, wenn man sich so ansieht, was mit den Kindern alles passiert. Andererseits wird damit wieder für die Täter eine Tür geöffnet, ihre Opfer zur Abtreibung zu nötigen. Der Staat muss doch andere
Wege finden, wie er mit diesem Problem umgeht, wenn man die Opfer
nicht mehr in die Psychiatrie einliefern und abstellen kann. Wenn die Opfer abtreiben dürfen, dann braucht man auch den Täter nicht mehr bestrafen. Und bestrafen will man sie nicht, weil bei ihnen
nichts zu holen ist. Ist dir bekannt,was ein Pfarrer an Pension bekommt?? Er wird sich hüten, sich mit dem Staat anzulegen, sonst würde er bald bemerken, wo man ihm schaden kann!! Du kannst überlegen, wie Du
willst, überall, wo finanzielle Interessen dahinter stecken, wird Hilfe
blockiert.
Viele Grüße
Margret
Erstmal vielen Dank für den Diskussions-Anstoß. Wir sagen, die Abtreibung sollte straffrei möglich sein, wenn es die Frau möchte. Zwar gibt es noch die Möglichkeit, das Kind zur Adoption frei zu geben, aber jede Mutter sollte das Für und Wider ohne Druck von Außen abwägen und eine Entscheidung treffen können. Auf jeden Fall sollte sie sich nicht unter Druck und Zwang von Außenstehenden für das Kind entscheiden, was dann zusätzlich zu allen bekannten und genannten Schäden auch noch zu einer Hassliebe führt, wie das bei ungewünschten Kindern oft der Fall ist. Nicht nur bei Inzestkindern. Denn Mutter und Vater ist man lebenslänglich und nicht nur, wenn und so lange es einem gefällt.
viele Grüße
K.R.
05.11.2006, 09.30 | (1/1) Kommentare (RSS) | TB | PL
Inzestkinder und Entschädigung
Anspruch auf Entschädigung für Inzestkinder
KASSEL (mwo). Kinder, die aus einer inzestuösen Vergewaltigung
hervorgehen und deshalb behindert sind, haben Anspruch auf Opferentschädigung.
Mit diesem Grundsatzurteil weitete gestern das Bundessozialgericht (BSG) in
Kassel die Entschädigungsregelungen aus.
Der Gesetzgeber habe übersehen, daß es auch Gewaltopfer geben könne,
die noch gar nicht gezeugt sind, erklärte das BSG zur Begründung.
Geklagt hatte eine schwerstbehinderte 22jährige Frau. Deren Mutter war
von ihrem Vater mißbraucht worden. Nach einem Gutachten gehen die Behinderungen
der Tochter auf den Inzest zurück. Dagegen hatte das Sozialgericht Schwerin
nicht ausdrücklich festgestellt, daß die 22jährige bei einem
"rechtswidrigen Angriff" gezeugt wurde. Um dies zu prüfen, verwies
das BSG den Streit an das Sozialgericht zurück.
Urteil des Bundessozialgerichts, Aktenzeichen: B 9 VG 1/01 R
Quelle: Ärzte Zeitung, 17.04.2002
Mein Kommentar:
Liest sich auf den ersten Blick wie eine längst überfällige Verbesserung, ist aber auf den zweiten Blick leider nur Augenwischerei.
Besser und richtiger hätte es lauten müssen: "Kinder, die aus einer (inzestuösen) Vergewaltigung hervorgehen, haben grundsätzlich Anspruch auf Opferentschädigung, egal ob man ihnen ihre erlittenen körperlichen und seelischen Verletzungen oder Schäden ansieht."
Denn Behinderte haben ohnehin einen Anspruch auf Hilfe, ganz gleich wodurch sie behindert sind.
So aber entsteht eine weitere Klassifizierung, dieses Mal auch noch innerhalb einer ohnehin schon benachteiligten Minderheit im Schatten der Gesellschaft. Nämlich "die mit" und "die ohne" nachweisbare oder sichtbare Behinderung.
Literaturtipp:
Prof. Dr. Gerhard Amendt
"Das Leben unerwünschter Kinder"
ISBN 9-783596-110797
Sachbuch, Fischer Verlag, ca. 18,90 €
Klappentext:
Kinder, die von ihren Eltern nicht erwünscht sind, haben häufig ein bedrückendes Schicksal. Der grundlegende emotionale Mangel in der Eltern-Kind-Beziehung schlägt sich in vielen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen nieder. Die Glücksfähigkeit ist ein Leben lang eingeschränkt. Unerwünscht sein spielt auch beim Kindesmissbrauch und bei elterlicher Gewalt eine entscheidende Rolle.
So aber wurde eine große Chance verwirkt. Nämlich ein Zeichen zu setzen, bestehende Gesetze nicht wieder einer juristischen Auslegbarkeit oder dem Zufall zu überlassen, sondern diese auch menschlich umzusetzen!!
So aber bleibt die Feststellung:
- Wunschkinder werden von Mutter und Vater geliebt
- Nichteheliche Kinder haben immerhin das Gleichstellungsgesetz
- Inzestkinder haben weder Elternliebe, noch werden sie geliebt, sie leben gefährlich, sind prädestiniert, erneut Opfer (sexueller) Gewalt zu werden, kein Gleichstellungsgesetz kümmert sich um ihre Menschenrechte, sie kommen einfach nicht vor, es sei denn, irgendeine körperliche Behinderung rückt sie optisch in den Mittelpunkt des Interesses und sei es nur, um sie erneut auszugrenzen.
(Ulrike M. Dierkes, 2006)
03.09.2006, 23.11 | (0/0) Kommentare | TB | PL
typisch ich-bezogener Inzest
Landgericht Stendal
Fünf Jahre für sexuelle Nötigung der Stieftochter
Von Wolfgang Biermann
Das Gericht hielt W. allerdings zugute, dass er schon in seiner polizeilichen Vernehmung ein ingesamt 100 Seiten umfassendes Geständnis abgelegt habe. Um sie gefügig zu machen, hatte W. seiner Stieftochter gedroht, dass bei seiner Inhaftierung der Familie der Ernährer fehlen und damit der finanzielle Ruin drohen würde. Ein Gutachter hatte von " typisch ich-bezogenem Inzest " gesprochen. Der Verurteilte hatte es Liebe genannt. Das Mädchen sagte aus, nur Ekel und Abscheu empfunden zu haben. Nach deutschem Recht nicht strafbar ist jedoch der dreimalige Versuch des Mannes, mit seiner Stieftochter Tierpornos mit Stafford-Bullterriern zu drehen.
Quelle:/ganzer Artikel:
http://www.volksstimme.de/vsm/nachrichten/sachsen_anhalt/?
sid=287811b8a498fdb74c81ece07e433dad&em_cnt=78888
29.04.2006, 14.47 | (0/0) Kommentare | TB | PL
Entschädigung für Inzestkinder

URTEIL
Entschädigung für behindertes Inzest-Kind
Auch die Inzest-Kinder selbst meldeten sich aus Angst vor sozialer Ächtung nur selten zu Wort, so die Vereinsvorsitzende. »Das ist eine Minderheit im Schatten der Gesellschaft, die bislang immer durchs Netz gefallen ist.« Wie viel das Urteil des Bundessozialgerichts daran ändern wird, vermag sie nicht einzuschätzen. »Aber es ist wenigstens ein Ansatz, an dem man weiter arbeiten kann.«
17.04.2002, 17.45 | (0/0) Kommentare | TB | PL
Inzest-Auswirkungen-Urteile

URTEIL
Entschädigung für behindertes Inzest-Kind
URTEIL
Entschädigung für behindertes Inzest-Kind
Dass Sabrina kein Einzelfall ist, ist sicher. Wie viele Kinder jedoch
jedes Jahr in Deutschland von sexuell missbrauchten Frauen geboren
werden, weiß niemand genau. »Die Dunkelziffer ist enorm hoch«, sagt
Ulrike M. Dierkes, Gründerin und Vorsitzende des Vereins »M.E.L.I.N.A.«
in Stuttgart, der sich um Hilfe für Inzest-Kinder bemüht. Mehr als
100.000 Mädchen würden jedes Jahr von ihren Angehörigen missbraucht,
sagt Dierkes. Aber natürlich setzten Väter, die ihre minderjährigen
Töchter geschwängert haben, alles daran, die Tat zu vertuschen - und
könnten meist auf das Schweigen von Familie und Nachbarschaft hoffen.
»Wenigstens ein Ansatz«
Auch die Inzest-Kinder selbst meldeten sich aus Angst vor sozialer Ächtung nur selten zu Wort, so die Vereinsvorsitzende. »Das ist eine Minderheit im Schatten der Gesellschaft, die bislang immer durchs Netz gefallen ist.« Wie viel das Urteil des Bundessozialgerichts daran ändern wird, vermag sie nicht einzuschätzen. »Aber es ist wenigstens ein Ansatz, an dem man weiter arbeiten kann.«
Joachim F. Tornau, dpa
17.04.2002, 06.57 | (0/0) Kommentare | TB | PL
Am letzten Abendmahl wird die Menschheit bis zum Ende ihrer Tage zu kauen haben. Gregor Brand (*1957)
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