
Ehren-Amt
Zivilgesellschaft
Ehrenamtliches Engagement verdient Förderung
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Zukünftig können alle, die sich nebenberuflich im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich engagieren, einen Steuerfreibetrag von 500 Euro jährlich beanspruchen. Einzige Bedingung: Sie dürfen nicht bereits von anderen Regelungen profitieren.
Der Deutsche Bundestag beschloss heute das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements". Die Bundesregierung hatte das Gesetz im Frebruar ins parlamentarische Verfahren gegeben.
Ehrenamtliches Engagement wird nicht nur finanziell stärker unterstützt. Das Spendenrecht wird insgesamt einfacher, übersichtlicher und praktikabler. So wird die gemeinnützige Arbeit erleichtert und die Spendenbereitschaft von Bürgerinnen und Bürgern unterstützt.
Im September wird das Gesetz im Bundesrat abschließend beraten. Stimmt er zu, wird es rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Steuerpflichtige können dann wählen, ob sie für das Steuer-Veranlagungsjahr 2007 noch das alte oder bereits das neue Recht in Anspruch nehmen.
Hilfen für Helfende - einige Beispiele
Neuer Steuerfreibetrag von 500 Euro für ehrenamtliche Nebeneinkünfte bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen.
Mit dieser Aufwandspauschale werden die Kosten abgegolten, die den ehrenamtlich Tätigen durch ihre Beschäftigung entstehen. Wer die Aufwandspauschale in Anspruch nimmt, kann allerdings nicht zusätzlich noch Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen bekommen, auch nicht den Übungsleiterfreibetrag .
Der Übungsleiterfreibetrag wird von 1848 Euro auf 2100 Euro im Kalenderjahr angehoben.
Für Spenden bis zu 200 Euro reicht künftig ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Nachweis aus.
Die Höchstgrenzen für den Spendenabzug werden angehoben und vereinheitlicht: Von bisher fünf Prozent (oder 10 Prozent) auf einheitlich 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital Vermögensstockspenden) werden von 307.000 Euro auf eine Million Euro angehoben.
Dies gilt dann nicht mehr nur im Gründungsjahr, sondern generell.
Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen von gemeinnützigen Körperschaften wird von jeweils 30.678 Euro auf 35.000 Euro angehoben. Das gilt auch für die so genannte Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen. So besteht beispielsweise keine Steuerpflicht für eine Vereinsgaststätte, wenn die jährlichen Einnahmen unter diesem Betrag bleiben.
Über 23 Millionen Menschen haben in Deutschland ein Ehrenamt. Das ist fast jeder Dritte über 14 Jahre. Sie setzen sich auf vilefältige und kreative Weise für andere Menschen ein.
Zum Beispiel als Helfer im Kindergarten, in der Schule oder im Altenheim, bei der freiwilligen Feuerwehr, dem Deutschen Roten Kreuz oder dem technischen Hilfswerk. Auch Gründer einer Stiftung und Trainer im Sportverein oder im großen Bereich der Kultur sind oft ehrenamtlich tätig.
Kontext
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13.07.2007, 15.17 | (0/0) Kommentare | TB | PL | einsortiert in:
Mutlosigkeit überfällt uns dann, wenn wir zu sehr auf uns und zu wenig auf Gott vertrauen.
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