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06.12.2007, 11.46 | (0/0) Kommentare | PL
Zur Arbeit unseres Vereines gehört es, bei begründetem Verdacht auf "Abstammung durch Inzest und Inzestverbrechen" im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention daraus geborenen Menschen bei ihrer Abstammungsklärung zu helfen. Gerne informieren wir über Abläufe und Möglichkeiten.
Hierzu gibt es zwei Verfahrensmöglichkeiten. Wir wählen die der Abstammungsklärung.
Gelegentlich suchen auch Männer Rat, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass ihnen ein Inzestkind als "Kuckuckskind" untergeschoben wurde, dann verweisen wir auf die Möglichkeit der Anfechtung der Vaterschaft
Aufgrund langjähriger Beobachtungen "organisierter Verbrechensstrukturen und Manipulationsversuchen" (Abgabe falscher, gefälschter oder verfälschter Angaben, Behinderung u. Unterdrückung von Untersuchungsmaterialien, Urkundenfälschung von Geburtspapieren und Gutachten, Bedrohung von Mitwirkenden wie Inzestopfer, deren Inzestkinder oder andere Zeugen), um eine Aufdeckung des Inzestverbrechens zu verhindern und einem "falschen Kindesvater" die Vaterschaft mitsamt der laufenden Zahlungsverpflichtungen unterzuschieben, um einer evtl. noch möglichen Strafverfolgung zu entgehen, empfehlen wir die "Kommission zur Feststellung der Qualifikation von Abstammungsgutachtern", also vereidigte und rechtsmedizinische Institute.
Auf Wunsch des Inzestbetroffenen helfen wir bei der Kontaktaufnahme zu anderen ergänzenden Beratungsstellen, sowie ermittelnden, also auch kriminalpolizeilichen Einrichtungen oder der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft.
Aufgrund der UN-Kinderrechtskommission und dem Recht auf Wissen um die eigene Abstammung können Staatsanwälte Inzestgeborene bei der Abstammungsklärung unterstützen und in begründeten Fällen eine Abstammungsklärung per DNA durch ein rechtsmedizinisches Institut anordnen.
Selbst wenn das Inzestverbrechen juristisch verjährt sein sollte, helfen diese Instanzen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.
Hierbei begleiten und betreuen wir den oder die Inzestbetroffenen, falls erwünscht.
Nachfolgend ein Beispiel eines DNA-Abstammungsgutachtens eines männlichen Inzestgeborenen, das auf Anordnung eines Staatsanwaltes am Institut für Blutgruppenforschung in Köln durchgeführt und erstellt wurde:
">Dieses DNA-Abstammungsgutachten bewies die Abstammung eines Inzestgeborenen aus Vater-Tochter-Inzest:
Wie in den meisten Fällen wurde das Kind als "uneheliches Kind der nichtehelichen Kindesmutter, Kindesvater unbekannt" in den behördlichen Geburtspapieren geführt. Erst Jahrzehnte später, nachdem das zugrunde liegende Inzestverbrechen längst verjährt war, wurde die inzestuöse Abstammung des Inzestgeborenen per DNA-Abstammungsgutachten bewiesen.
Zwar war die juristische Strafverfolgung nicht mehr möglich, aber dem Inzestgeborenen eröffneten sich aufgrund des dokumentierten Abstammungsnachweises und des Inzests eine Reihe rehabilitierender Hilfsmaßnahmen und Möglichkeiten auf Kosten des Staates durch soziale Einrichtungen, die er selbst nicht hätte zahlen können.
Im Sinne des Personenschutzes sehen wir von detaillierten Fallbeschreibungen an dieser Stelle ab, setzen aber unsere Dokumentationsmaterialien mit ausdrücklicher Genehmigung der Inzestgeborenen in unseren Informations-, Vortrags- und Schulungen im Rahmen "geschlossener" Teilnehmergruppen (AdoptionsvermittlerInnen, Jugendamt, Kriminalpolizei, Richter, Staatsanwälte) ein.
Nachfolgend ein Bericht einer weiblichen Inzestgeborenen nach Abstammungsklärung per DNA am Institut für Humangenetik in Tübingen :
"Mein Name ist S.S. Ich bin am XX.XX.XX in Stuttgart zur Welt gekommen.
">In meiner Geburtsurkunde steht "Kindesvater unbekannt". Meine Mutter hat geheiratet, dieser liebe Mensch hat mich adoptiert. Im Alter von ca. 14 Jahren habe ich erfahren, dass ich adoptiert wurde. Es dauerte dann noch mal 15 Jahre, bis meine Mutter mir erzählt hat, dass ich ein Kind Ihres Vaters (meines Vaters) Grossvaters bin. Meine Mutter ist schwer psychisch krank geworden und ich habe auch erfahren, dass ich noch eine Schwester habe, die ebenfalls der Grossvatervater gezeugt hat. Dies hat sehr viele Verwerfungen in unserer Familie hervorgerufen.
">Meine Mutter R. wurde auf Melina eV. aufmerksam, ging zu den Vorträgen von Ulrike M. Dierkes, las ihre Bücher und gab diese an mich weiter. So nahm auch ich Kontakt zum Verein auf. Am 26.02.1999 wurde ich Mitglied im Verein M.E.L.I.N.A Inzestkinder/Menschen aus VerGEWALTigung e.V. und konnte mich so mit meiner Entstehungsgeschichte an erfahrene Personen wenden.
Der Verein hat mir geholfen, durch Gespräche, Zusammenkünfte und durch die Kontaktaufnahme zum Humangenetischen Institut in Tübingen, dass ich nach so vielen Jahren die vielen widersprüchlichen Aussagen belegen konnte. Mein Erzeuger ist mein Grossvater. Meine Mutter ist meine Schwester und meine Tanten sind Tantenschwestern. Dies hat nochmalig zu Tumulten geführt und ich bin froh, dass ich heute einen Beweis in der Hand habe.
Denn meine Entstehung wurde vom Erzeuger bis zu seinem Tod geleugnet. Dieses genetische Gutachten war sehr teuer. Ich wünsche dem M.E.L.I.N.A e.V. mehr finanzielle Unterstützung, damit der Verein Inzestbetroffenen wie mir diese Möglichkeit auch ohne die Hilfe der Staatsanwaltschaft finanzieren kann. Wichtig ist auch der intensive Gesprächsaustausch mit den anderen Betroffenen.
Ohne die ausdauernde Hilfe von Ulrike M. Dierkes wäre es mir heute nicht möglich, offen und gelassen über meine Entstehung zu berichten. Es war ein sehr langer Weg bis heute.
S.S.
Niemand ahnte damals, welche Bedeutung die Entdeckung der DNA für viele Bereiche der Gesellschaft, z.B. Abstammungsklärung, Familienforschung, Medizin, sowie Verbrechensaufklärung haben würde.
Die DNA sieht so ähnlich wie eine schier endlose, verdrillte Strickleiter aus. Diese Kette enthält einen Code: den Code zur Herstellung aller Körper-Bausteine. Zwölf Jahre später gelang es, den Code zu entschlüsseln.
Wo aber sind diese Gene?
Man fand heraus, dass die Gene im Zellkern sitzen.
Ein Kind ähnelt zwar mal etwas der Mutter, mal etwas mehr dem Vater, aber: der neugeborene Sprössling ist nie "Ganz die Mama!" oder "Ganz der Papa!", denn es haben immer beide Elternteile ihre Gene zum Kind beigesteuert. Der Zufall steuert es, was wir von Mutter oder Vater oder gar Verwandten der vorherigen Generation erben. Die Figur der Mutter oder die Neigung zu Glatzenbildung vom Vater, die Kurzsichtigkeit des Großvaters?
Gene überspringen eine Generation - erst mit der Verschmelzung von Samen und Eizelle steht fest, welche Erbanlagen wir von unseren Vorfahren mit auf den Weg bekommen haben.
Schon immer bestand die Vermutung, dass diese Informationen in uns selbst in irgendeiner Form verborgen sind. Man musste nur herausbekommen, wie man dieses Wissen abruft. Prof. Bryan Sykes lehrt als Professor für Genetik am Institut für Molekurlarmedizin der Universität Oxford. Er analysierte das menschliche Erbgut in der Menschheitsgeschichte und fand heraus, dass alle Westeuropäer vom ´Homo sapiens´ abstammen, der in Afrika entstand und Westeuropa als ´Cro-Magnon-Mensch´ besiedelte. Er verdrängte den Neandertaler vollständig und eine Vermischung fand seltsamerweise (vermutlich wegen unterschiedlicher Chromosonenzahl) nicht statt.
Die genetischen Anlagen einer jeden Person können also über zehntausende von Jahren wissenschaftlich zuverlässig zurückverfolgt werden. Die Erbinformationen werden durch die Mütter unverfälscht weitergegeben. Bryan Sykes fand heraus, dass bestimmte Grundmuster der DNA immer wiederkehren.
Wer es ganz genau wissen will, braucht also eine DNA-Analyse. Diese kann man in jedem humanbiologischen Institut bestellen, gibt eine Blutprobe, Hautzellen oder die Speichelprobe ab und wartet auf das Ergebnis.
Nun befürchten viele Menschen eine Offenlegung ihrer persönlichkeitsrelevanten Erbinformationen.
In der Praxis erweist sich jedoch, dass diese Befürchtung unbegründet ist. Die in der Strafprozessordnung (StPO) geregelte Untersuchung zielt lediglich auf die Feststellung der Identität und ggf. des Geschlechts des Spurenlegers. Andere Untersuchungen sind nicht zulässig. Die Erhebung des Identifizierungsmusters und dessen Abgleich mit den Vergleichsdaten (etwa aus einer DNA-Datei) erlaubt über die Geschlechtsbestimmung hinaus keinerlei qualitative Auswertung der in der DNA enthaltenen Erbinformation, sondern ausschließlich eine Überprüfung auf Übereinstimmung oder Abweichung. Einem Missbrauch wird im Bereich des genetischen „Fingerabdrucks“ durch die Anonymisierung der DNA-Proben und die im Gesetz geregelten Anforderungen an den Sachverständigen entgegengewirkt.
Wegen der großen Vorteile der DNA-Analyse bei der Aufklärung von Verbrechen strebt die Bayerische Staatsregierung eine Ausweitung der Anwendbarkeit dieser neuen Methode zur Identifizierung von Straftätern an. Dabei tastet der bayerische Gesetzentwurf die o. g. Schranken nicht an.
25.10.2007, 22.40 | PL
Opfer
Wer sind sie,
welch Geistes
Kinder,
die Kinderseelen
wie Schmetterlingen
nachstellen?
sich an
Kinderkörpern
vergreifen,
um in sie
einzudringen
und alles
zu zerstören
Wie Einbrecher
kommen,
am helllichten
Tag,
in bester
Gesellschaft,
um sich
davonzustehlen,
so zu tun,
als wäre nichts.
Um vielleicht,
wenn überhaupt
zur Rede gestellt,
von "Kinderliebe"
zu reden.
Wer sind die,
"Gesellschaft"
genannt,
die darüber
schweigen
und zum
Vertuschen
neigen,
damit nicht ist,
was nicht
sein soll?
(Ulrike M. Dierkes)
erschienen 1989
in der Zeitschrift "Eltern"
14.07.2007, 14.18 | (0/0) Kommentare | PL
14.07.2007, 14.08 | (0/0) Kommentare | PL
Mensch
im
Ausnahmezustand
durch Täter, die
weder vor Kind,
noch vor Mensch
und wohl auch
oder erst recht nicht
vor Gottes Natur
Respekt haben
nur sich selber
kennen,
das Böse der Gier
in Gestalt eines Menschen
lässt grüßen
es herrscht
über Gewalt und Macht,
über Tag und Nacht
und nennt "es"Liebe
um in Wirklichkeit
nach dem Leben
anderer Menschen
zu trachten
Kindheit-Jugend
Körper-Leben
Seele
Nichts wert
für Unmenschen,
die um ihn herum
den Wert
des Lebens
genau so wenig achten
und nicht schätzen
Nah dran, dicht dabei
zwischendrin und
doch nicht dabei,
dabei, aber nicht
dazugehörig
zum Schatten-da-sein
verdammt
verpflichtet zum Schweigen
Die Natur
hat sich
vielleicht nichts
vielleicht aber doch
mehr gedacht,
als manchen Leuten
lieb ist
Vielleicht
hatte sie gerade
Bedarf an Engeln
zwischen
Himmel & Erde
ausgezeichnet
bezeichnend
gezeichnet
die
mitten unter uns
Abgetriebenen
Gebliebenen
Überlebenden
Vertriebenen
Geleitschutz
geben
Zeugen ihrer Zeit
Zeugenschutz.
(Ulrike M. Dierkes, 2007)
14.07.2007, 14.06 | (0/0) Kommentare | PL
Mosaike
Bilder - Brüche -
Raster - Spiegelungen
Wer bin ich?
Bin ich wer?
Wer ist mein Vater?
Wer ist meine Mutter?
Wer bin ich
wenn meine Mutter
meine Schwester ist
wenn mein Vater
gleichzeitig auch
mein Großvater ?
Wohin kann ich gehen
welchen Weg wählen
wenn ich nicht weiss,
welchen ich gekommen
bin
Fragen über Fragen
an das Leben
Antworten,
die sich wie
Steinchen
zu einem Puzzle
des Lebens
Bildes
zusammenfügen
Ein Bild von dir
für dich selbst
Dein Bild
von deinem
eigenen Leben
den Dingen
des Lebens
Der lange Weg
auf der Suche
nach dir selbst.
Eine
unendliche
Geschichte.
Aber er
lohnt sich,
der lange
Weg zu
dir selbst,
und du
wunderst dich,
wer dir
begegnet
ausser dir selbst.
Zuhause ist kein Ort
sondern Deine Seele.
(Ulrike M. Dierkes, 2005)
14.07.2007, 14.04 | (0/0) Kommentare | PL
Berlin, 11. Juli 2007
Kabinett beschließt Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung
Die Feststellung, von wem ein Kind abstammt, wird künftig erheblich erleichtert. Einen Regelungsvorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat das Bundeskabinett in seiner heutigen Sitzung beschlossen.
Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist. Das Kind möchte wissen, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht am 13. Februar 2007 entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt.
Es kann keine Lösung sein, die Frage der Abstammung mit Hilfe von heimlichen Gen-Tests zu beantworten. Genetische Daten sind die persönlichsten Informationen, die es über einen Menschen gibt. Heimlich die Haare oder den Speichel eines Kindes in einem Labor prüfen zu lassen, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar. Auch das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung klar herausgestellt. Deshalb bieten wir jetzt ein einfaches Verfahren an, das aber sicherstellt, dass die Rechte aller Betroffenen gewahrt bleiben, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Nach geltendem Recht kann die Frage der Abstammung problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn alle Betroffenen einverstanden sind. Sperrt sich allerdings einer der Betroffenen, bleibt nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (§§ 1600 ff. BGB), die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden muss. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann die Abstammung zwar geklärt werden stellt sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater ist, wird damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Es besteht also bislang keine Möglichkeit, in einem Gerichtsverfahren die Abstammung zu klären, ohne juristische Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen. Mit dem neuen Gesetz soll das Verfahren für alle Beteiligten also Vater, Mutter und Kind erleichtert werden.
Bei allem Interesse daran, die Abstammung zu klären, das Kindeswohl muss stets berücksichtigt werden. Häufig wird ein Kind zutiefst verunsichert sein, wenn es erfährt, dass sein rechtlicher Vater nicht der echteVater ist. Das Kind muss daher stabil genug sein, um eine solche Information verkraften zu können. Für Fälle, in denen das nicht gewährleistet ist, sieht unser Gesetzentwurf Härteklauseln vor, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Künftig wird es zwei Verfahren geben:
I. Verfahren auf Klärung der Abstammung
II. Anfechtung der Vaterschaft
I. Anspruch auf Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n. F.)
Die neue Regelung sieht vor, dass Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung haben. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden. Der Anspruch ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.
Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden. Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.
Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.
II. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1600 ff. BGB n.F.)
1. Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.
2. Modifikationen der Anfechtungsfrist
a. Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch in Zukunft eine Frist von zwei Jahren (§1600b BGB). Die Anfechtungsfrist hat zum Ziel einerseits dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist zu verschaffen, und andererseits die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen zu schützen und nach Fristablauf Rechtssicherheit zu schaffen. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten. Diese Frist soll gehemmt sein, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.
Beispiel:
Das Kind wird im Juni 1998 geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008, dass seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Gemäß § 1600b BGB hat der Ehemann zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen also ab Juni 2008. Lässt der Ehemann die Abstammung zunächst gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten. Sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter.
Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni 2009 wieder bis Juni 2011.
b. Als Folge des neu geschaffenen Klärungsanspruchs sind häufiger als bisher Fälle denkbar, in denen ein Mann aufgrund eines - legal eingeholten Abstammungsgutachtens sicher weiß, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist, die Anfechtungsfrist aber bereits abgelaufen ist. Um den verschiedenen Interessen der Betroffenen in diesen Konfliktsituationen gerecht zu werden, soll in solchen Fällen ein Neubeginn der Anfechtungsfrist möglich sein. Voraussetzung ist aber, dass die Anfechtung das Wohl des minderjährigen Kindes nicht erheblich beeinträchtigt.
Beispiele:
(1) Der Mann hat bereits seit mehreren Jahren konkrete Zweifel, biologischer Vater des Kindes zu sein. Um dem Kind ein Aufwachsen in der vertrauten Familie zu ermöglichen und die Beziehung zu seiner Frau nicht zu gefährden, lässt er die Zweifel auf sich beruhen. Die Anfechtungsfrist verstreicht. Die Ehe zerbricht trotzdem und der Kontakt zu dem Kind geht verloren. Durch einen Vaterschaftstest im Rahmen eines Klärungsverfahrens gewinnt der Mann Sicherheit, dass er tatsächlich nicht der biologische Vater ist. In einem solchen Fall soll der Vater trotz Fristablauf anfechten können. Nach Kenntnis von dem Abstammungsgutachten bleibt ihm dafür eine Frist von zwei Jahren.
(2) Die Partnerschaft zerbricht nach Ablauf der Anfechtungsfrist. Zwischen dem Mann und dem Kind besteht aber weiterhin eine enge Beziehung. Als die Frau einen neuen Partner findet, fühlt sich der Mann verletzt und will sich rächen. Zudem möchte er das Geld für den Unterhalt sparen. Er ficht seine Vaterschaft an, ohne sich darum zu kümmern, dass das Kind psychisch labil ist. In einem solchen Fall könnte eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls vorliegen, die eine Anfechtung nach Fristablauf ausschließt.
3. Härteklausel zugunsten des Kindes
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, im Anfechtungsverfahren das Kindeswohl zu wahren. Dies bedeutet darauf zu achten, dass das minderjährige Kind die Anfechtung in der jeweiligen Lebenssituation verkraften kann. In besonderen Härtefällen kann die Anfechtungsmöglichkeit daher zeitweise eingeschränkt werden. Wird die Anfechtungsklage wegen der Härteklausel abgewiesen, ist eine erneute Klage möglich. Die Anfechtungsfrist beginnt in diesem Fall erneut zu laufen.
Beispiel:
Das Kind ist sehr krank. Der Verlust des rechtlichen Vaters wäre zusätzlich eine große Belastung. In einem solchen Fall kann die Anfechtungsklage aufgrund der Härteklausel abgewiesen werden. Nach Rechtskraft des Urteils kann der Vater innerhalb von zwei Jahren (§ 1600b BGB) erneut Anfechtungsklage erheben.
Der Gesetzentwurf ist heute vom Kabinett beschlossen worden und wird jetzt in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Ziel ist es, eine Neuregelung bis zum 31. März 2008 in Kraft zu setzen. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, binnen dieser Frist ein vereinfachtes Verfahren zur Klärung der Abstammung zu schaffen.
Dokumente
RegE_Vaterschaftsfeststellung.pdf
Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
11.07.2007, 13.46 | (0/0) Kommentare | PL
Mittwoch, 23. Mai 2007
Tochter missbraucht: Haftstrafe
Wegen
sexuellen Missbrauchs seiner eigenen Tochter hat das Lübecker
Landgericht einen Familienvater aus Güster (Kreis Herzogtum Lauenburg)
zu viereinhalb Jahren Gefängnis verurteilt.
Das Gericht habe es nach fast fünf Monate dauernder Hauptverhandlung als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte seine Tochter zwischen 1992 uns 1998 mindestens vier Mal zu sexuellen Handlungen gezwungen habe, sagte eine Gerichtssprecherin . Der Angeklagte hatte bis zum Schluss seine Unschuld beteuert und sich als Opfer einer Verschwörung bezeichnet.
23.05.2007, 17.34 | (0/0) Kommentare | PL
Lesung und Podiumsdiskussion in Lauterbach:
"Gegen sexuelle Gewalt an Frauen, Kindern und Jugendlichen"
06.05.2007, 22.37 | (0/0) Kommentare | PL
Ein Ehemann kann für ein "Kuckuckskind" vom tatsächlichen Erzeuger nachträglich seine Unterhaltszahlungen zurückfordern, so das OLG Schleswig. Dabei spielt es keine Rolle, ob der "Scheinvater" sich irrtümlich für den leiblichen Vater hielt oder ob er Umstände der Zeugung durch den anderen kannte. (Az. 13 UF 157/05). (dpa)
13.04.2007, 19.12 | (0/0) Kommentare | PL