M.E.L.I.N.A Inzestkinder/Menschen aus VerGEWALTigung e.V.






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Ulrike M. Dierkes, 2007



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M.E.L.I.N.A e.V. fordert Erhalt des § 173 STGB

Inzest soll mit Rücksicht auf Inzestkinder, Inzestopfer und Inzestüberlebende strafbar bleiben!

Wir sind froh über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und den Erhalt des Inzest-Verbots!! Inzestkinder leiden lebenslänglich an den komplexen Auswirkungen.  IHNEN muß geholfen werden, da sie durch den Inzest in ausweglose Konstellationen geraten.



Erhalt des Inzest-Verbots!


Unsere Stellungnahme vor dem Bundesverfassungsgericht, die wir 2005 gegen das Begehren eines Inzestgeschwisterpaares abgaben, hat nichts von ihrer Aussagekraft und Wirkung eingebüßt.

 
Inzest verstößt wider besseren Wissens gegen (jahrtausendealte und bis heute wirksame!) Naturgesetze. Naturgesetze sind Gesetze, die unabhängig von Konvention und Kultur weltweit für alle Menschen gelten und: wirken. Verstöße gegen solche Naturgesetze wider besseren Wissens haben langfristig Katastrophen für Menschen zur Folge, die dazu nicht gefragt wurden, aber  von den Auswirkungen lebenslänglich betroffen sind. Bei Inzest sind dies für die daraus geborenen Kinder nicht allein die signifikante Erhöhung oder Gefahren körperlicher Beeinträchtigungen, sondern eine Verschiebung des gesamten Familiengefüges. Bei Vater-Tochter-Inzest ist der Vater für die daraus geborenen Kinder gleichzeitig Großvater und die Mutter ist dem Vater nach auch Schwester. Die Verwandtschaftsverhältnisse (und auch die familienrechtlichen Gesetze) verschieben sich zum Nachteil der daraus geborenen Inzestkinder und verkomplizieren lebenslänglich alles das, was heutzutage selbstverständlich und wichtig erscheint: nämlich die Lebensqualität, der wir in unserer Gesellschaft einen immer höheren Stellenwert beimessen. Bei GeschwisterInzest ist die Mutter für die daraus geborenen Kinder gleichzeitig Tante, der Vater gleichzeitig Onkel. Dominante und rezessive Gene wirken sich über Generationen aus. Das ist die Hölle! Ein Horrorkabinett!

10.04.2012, 23.13

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